AGB´s

Vertragsbedingungen ( AGB )

Mietzins

  • Der Mietzins bezieht sich auf den im Angebot genannten Zeitraum incl. Auf- und Abbau.
  • Wird die Vorauszahlung nicht rechtzeitig erbracht oder die Zahlung/Schlußzahlung nicht oder nicht vollständig in bar bei Aufbaubeginn geleistet, ist der Vermieter berechtigt, die ihm obliegende Tätigkeiten bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen.
  • In diesem Fall übernimmt der Vermieter keine Haftung für die termingerechte Fertigstellung der Bühne.
    • Eine Stornierung des Vertrages kann zur folgenden Bedingungen vorgenommen werden :
      – Bis 60 Tage vor Aufbaubeginn 50% des Mietzinses
    • – 60 Tage bis 30 Tage vor der Veranstaltung 60 % des Mietzinses
    • – Bei späterer Stornierung 70 % des Mietzinses
    • – Die Anerkennung der Stornierung ist gewährleistet bei sofortiger Bezahlung per Scheck und unter Angabe von Gründen mittels
    •    eingeschriebenen Brief.

Pflichten des Vermieters

  • Der Vermieter ist verpflichtet, die angemietete Bühne am vereinbarten Standort aufzustellen, sowie zur vereinbarten Zeit wieder abzubauen.

Pflichten des Mieters

  • Die Erdung der Bühnenanlage, PA – Wings, sowie Technikerplatz, hat durch ein hierfür befugtes Unternehmen über Veranlassung des Mieters und auf dessen Kosten nach Fertigstellung des Aufbaues zu erfolgen.
  • Für das/die Lastkraftfahrzeug(e) oder Personenfahrzeug(e) ist/sind in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsplatzes ein Abstellplatz bereit zu halten
  • Der zugewiesene Parkplatz muß für die gesamte Aufenthaltszeit kostenfrei zur Verfügung stehen.
  • Die Fahrzeuge und Auflieger können nicht umgesetzt werden.
  • Die Kosten und Organisation einer eventuellen notwendigen Abnahme durch Behörden wird vom Mieter getragen.
  • Für die Tage vom Aufbau bis Abbau der Bühnenanlage gilt für die Aufbaukräfte Catering als vereinbart und wird vom Mieter heißer Kaffee, Milch, Fruchtsäfte, Coca Cola, Mineralwasser, Sandwiches sowie eine warme Mahlzeit pro Tag bereitgestellt. Desweiteren ist bei Bedarf, Übernachtungsmöglichkeiten der Aufbaukräfte, für den genannten Zeitraum bereit zu stellen. Die Kosten werden vom Mieter getragen.
  • Freier Zugang des Bühnenpersonals ist immer zu gewährleisten .
  • Wir bitten um Absprache mit unserem Bauleiter vor Ort.
  • Der Mieter hat für den Zeitraum vom Auf- bis Abbau der Bühnenanlage für einen Wasseranschluß sowie für einen Stromanschluß von 5 x 230 Volt, sowie 4 x 360 Volt mit einer Absicherung von mindestens 32 Ampere auf seine Kosten zu gewährleisten. Die Entfernung des Stromanschlusses zur Bühnenanlage darf 20 Meter nicht überschreiten.
  • Der Mieter hat vor Beginn der Aufbauarbeiten eindeutig durch Markierungen des Standort der Bühnenanlage festzulegen.
  • Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter in diesen Fällen berechtigt, ohne vorherige Abmahnung die Arbeiten einzustellen.
  • Alle Kosten hierzu trägt der Mieter.

Haftung

  • Der Mieter haftet dafür, daß der von Ihm bestimmte Standort einen für die Bühne ausreichend befestigten Untergrund aufweist.
  • In Zweifelsfällen ist der Vermieter bei der Auftragserteilung zu verständigen und zu einer Prüfung des Untergrundes aufzufordern.
  • Nicht ausreichend fester Untergrund (z.B. bei Regen etc.) fällt in die Risikosphäre des Mieters.
  • Der Mieter versichert das Vorhandensein einer ungehinderten Zufahrt für einen Sattelschlepper und einen Autokran bis unmittelbar zum Aufstellungsort.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder vernachlässigter Aufsichtspflicht an der Bühne entstehen.
  • Er versichert, daß der Durchführung der Veranstaltung keine polizeilichen, behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.
  • Sollte der Standort der Bühne durch gesetzliche Bestimmungen nicht zulässig sein (Stromleitungen, Naturschutzgebiet etc.), so haftet der Mieter für die daraus entstehenden Schäden.
  • Fälle höherer Gewalt unter Einbeziehung der vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streiks, behördliche Maßnahmen etc.), die das Aufbauen der Bühne unmöglich machen oder überaus erschweren, entbinden den Vermieter von den Verpflichtungen des Vertrages.
  • Ansprüche jeder Art können daraus nicht hergeleitet werden
  • Bei Zustandekommen des Vertrages wird die Haftung bei schuldhafter Vertragsverletzung auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses beschränkt.
  • Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, außer im Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

Schlußbestimmungen

  • Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  • Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Fürth / Bayern.
  • Es gelten die Rechte der Bundesrepublik Deutschland.